Unterlassungsverfügung gegen Rene Düe
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Urteil LG Stuttgart
rechtskräftiges Urteil zur einstweiligen Verfügung des LG Stuttgart
Geschäftsnummer
17 O 406/ 00
Verkündet am:
28. 09. 2000
Landgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verfahren
Werner Mauss
c/o Rechtsanwälte Sedelmeier u. Koll
Königstr. 1A
70173 Stuttgart -
Verfügungskläger -
Proz.Bev.
Rechtsanwälte Sedelmeier u. Koll, Königstr. 1A, 70173
Stuttgart
g e g e n
René Düe
Hengstway 7
25980 Keitum/SyIt -
Verfügungsbeklagter -
Proz.Bev.
RAe Bornemann u. Koll, Köbelinger Str. 1, 30159 Hannover
wegen Unterlassung
Seite 2:
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts
S T U T T G A R T
unter Mitwirkung von
Vors. Richter am LG
Richter,
Richter am LG Heinrici und
Richter am LG Eißler
auf die mündliche Verhandlung am 14.09.2000
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vorn 31.07. 2000 wird
aufrechterhalten.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des
Verfahrens.
Streitwert: 50.000 DM
Seite 3:
Tatbestand:
Der Verfügungskläger macht im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche geltend gegen eine
Presseäußerung des Verfügungsbeklagten.
Die Vorgeschichte: Der Verfügungsbeklagte meldete im Jahr
1981 einen Raubüberfall auf sein damaliges Juweliergeschäft
mit einem Schaden von über 13 Mio. DM. Der von den
Ermittlungsbehörden und den Versicherungen beauftragte
Verfügungskläger, der sich als Kriminalsachverständiger
bezeichnet erschlich sich das Vertrauen des
Verfügungsbeklagten und brachte ihn dazu, ihm als geraubt
gemeldete Schmuckstücke zu übergeben. Daraufhin wurde der
Beklagte u. a. wegen versuchten Versicherungsbetruges
verurteilt. Später wurde er mangels verwertbaren Beweisen
freigesprochen.
Als der Beklagte 1991/1192 - letztlich erfolglos - dabei
war, seinen behaupteten Schaden bei den Versicherungen
durchzusetzen, tauchte sein Name erneut in den Zeitungen
auf. Ein wegen Mordes angeklagter Türke namens Aydin Y.
sagte vor dem Gericht in der Türkei aus, er sei vom
Beklagten gegen Bezahlung mit der Tat beauftragt worden, um
seinen Kumpan zum Schweigen zu bringen. Dieser sei nämlich
vom Beklagten 1981 für den „Überfall“ gedungen worden. Diese
Aussage widerrief Aydin Y. später. Aufgrund der
Berichterstattung über diese Vorgänge zeigte der damalige
Rechtsbeistand des Klägers, Prof. Wenzel, den Beklagten bei
der GeneralstaatsanwaItschaft Celle und bei der
Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts der
Anstiftung zum Mord an. Das daraufhin eingeleitete
Ermittlungsverfahren wurde etwa ein Jahr später in einer
7-seitigen Verfügung eingestellt, weil Aydin Y. aufgrund
wechselnder Zeugenaussagen und einschlägiger früherer
Verfahren als Zeuge unzuverlässig erschien.
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Zum dritten Mal wurde der Fall Düe presseträchtig, als im
„Spiegel“ vom 26.06. 2000 berichtet wurde, in der Decke
ehemaligen Geschäftsräume des Vaters des Beklagten seien
unlängst fast 11 kg der als geraubt gemeldeten Schmuckstücke
gefunden worden. In diesem Artikel werden die ganzen
Hergänge einschließlich der „Spur in die Türkei“
geschildert. Aus diesem Anlaß erschien am 29.09.2000 in der
„Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ und am
12.07. 2000 im „Wochenspiegel“ ein Interview mit dem
Verfügungskläger (Anlagen Ast 6 und Ast 7 zur
Antragsschrift). Dort äußerte sich der Kläger auf Fragen
dahingehend, daß den Hinweisen auf den angeblichen
Mordauftrag in der Türkei nachgegangen werden müsse. Er
wisse aber nicht ob der Beklagte tatsächlich imstande sei,
einen Mordauftrag zu geben.
Am 06.07. 2000 wurde der Beklagte in der „Hannoverschen
Allgemeinen Zeitung“ in dem Artikel „Mauss will mir schaden“
im Hinblick auf das Mordkomplott mit der
streitgegenständlichen Äußerung wie folgt zitiert: „Ich habe
nach wie vor den Verdacht, daß der seinerzeit beauftragte
Privatdetektiv Werner Mauss diese falschen Gerüchte
verbreitet hat und sie nun wiederum aufgreift, um mir zu
schaden“ (Anl. 1 zur Antragsschrift, Bl. 6 d. A.).
Durch die angegriffene Beschlußverfügung vom 31.07. 2000 hat
der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten unter Androhung
von Ordnungsmitteln untersagen lassen, wörtlich oder
sinngemäß die Behauptung, auch in Form eines Verdachtes,
aufzustellen und/oder zu verbreiten: „Der Antragsteller habe
die falschen Gerüchte, wonach der Antragsgegner als
Anstifter an einem Mordkomplott in der Türkei beteiligt
gewesen sei, verbreitet und sie nun wiederum aufgegriffen,
um dem Antragsgegner zu schaden.“ Gegen diesen Beschluß hat
der Beklagte Widerspruch einlegen lassen.
Der Verfügungskläger steht auf dem Standpunkt, er werde
durch die in der Gestalt
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einer Verdachtsäußerung daherkommende Tatsachenbehauptung in
seiner Ehre verletzt. Die Äußerung sei unwahr, weil er weder
früher noch heute Gerüchte wegen eines Mordkomplotts über
den Beklagten verbreitet habe. Die Strafanzeige sei von
Prof. Wenzel damals aus eigener Initiative erstattet worden.
Im übrigen habe diese ihren guten Grund in den damals
aufgetauchten Verdachtsmomenten gehabt
Der Verfügungskläger beantragt,
wie erkannt.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 31. 07. 2000
aufzuheben und den Antrag
zurückzuweisen.
Er verteidigt seine Äußerung einerseits als wahr,
andererseits nimmt er für sich in Anspruch, in Wahrnehmung
berechtigter Interessen gehandelt zu haben. Ein
Gerüchteverbreiten sieht er sowohl in der Erstattung der -
nach Auffassung des Verfügungsbeklagten nicht ernst zu
nehmenden - Strafanzeige von Prof. Wenzel als auch in den
Interviewäußerungen des Verfügungsklägers. Um sich gegen
diese nach seiner Darstellung falschen Vermutungen zu
wehren, weil er einen Auftrag zum Mord nie erteilt habe,
hält er die streitgegenständliche Äußerung für notwendig und
daher zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, auch zur Frage, inwieweit aus heutiger Sicht der Verfügungsbeklagte der Beteiligung an einem fingierten Raubüberfall verdächtig ist, wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die mit diesen vorgelegten Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Die ergangene einstweilige Verfügung hat Bestand. Der
Verfügungskläger hat nach § 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB
analog i.V.m. § 186 StGB Anspruch darauf, daß der
Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Äußerung in
Zukunft unterläßt weil es sich um eine unwahre und
ehrenrührige Tatsachenbehauptung handelt, die jederzeit
wiederholt werden kann. Die im Widerspruchsverfahren
vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine andere
Entscheidung nicht.
1. Die Äußerung in Verdachtsform erscheint im
vorliegenden Fall als Tatsachenbehauptung. Es handelt sich
nicht etwa um eine Meinungsäußerung, wie der
Beklagtenvertreter in Termin der mündlichen Verhandlung
erstmals in die Diskussion geworfen hat. Bezeichnenderweise
war er zuvor (nämlich im Widerspruchsschriftsatz) selbst von
einer Tatsachenmitteilung ausgegangen, die er im weiteren
als wahr verteidigt hat. Ersteres zu Recht: Das Zitat des
Verfügungsbeklagten besagt nichts anderes, als daß aus
seiner Sicht der Verfügungskläger mit einiger
Wahrscheinlichkeit falsche Gerüchte über ihn verbreitet
habe, nur daß dies im Moment nicht zu beweisen sei. Ob das
so ist, also ob der Verfügungskläger Anfang der neunziger
Jahre und auch in jüngster Zeit falsche Gerüchte - nämlich
eine bestimmte Art von unzutreffenden Informationen - über
den Verfügungsbeklagten in die Welt gesetzt hat, sind mit
den Mitteln des Beweises zu klärende Umstände, also
Tatsachen. Etwas anders könnte nur gelten, wenn die Äußerung
für den Leser erkennbar als persönliche Schlußfolgerung aus
zuvor mitgeteilten anderen Tatsachen erschiene. Daran fehlt
es im vorliegenden Fall. Der Artikel enthält nichts zu den
Umständen, aus
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denen zu folgern wäre, daß der Verfügungskläger falsche Gerüchte über ein Mordkomplott verbreite. Mithin erfährt der Leser - auch bei der gebotenen zurückhaltenden lnterpretation der Äußerung - nicht die Bewertung des Verfügungsbeklagten von bestimmten Vorgängen, sondern die angeblichen Abläufe. Daß diese in der Form des Verdachts daherkommen, also nicht als sicher dagingesteIlt werden, spielt für die Einordnung als Tatsachenmitteilung dann keine Rolle mehr, sondern ist bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Äußerung zu beachten. (dazu unten Ziffer 3).
2. Der vom Verfügungsbeklagten mitgeteilte Verdacht
erweist sich als von vornherein unbegründet. Das Gericht
kann aufgrund des vom Verfügungsbeklagten zur Verteidigung
seiner Äußerung Vorgebrachten nicht feststellen, daß der
Verfügungskläger falsche Gerüchte „wiederum aufgegriffen“
habe. lnsbesondere ist nicht ersichtlich, daß der
Verfügungskläger in dem in der „Hannoverschen Allgemeinen“
und im „Wochenspiegel“ erschienen Interview Falsches in
Bezug auf die Beziehungen zwischen dem Verfügungsbeklagten
und dem Mordkomplott geäußert habe. Darüber hinaus - wenn
auch für die Entscheidung nicht mehr ausschlaggebend - kann
auch nicht davon ausgegangen werden, daß der
Verfügungskläger Anfang der Neunziger Jahre falsche Gerüchte
über den Verfügungsbeklagten verbreitet habe.
a) Die Interviewäußerung des Verfügungsklägers, die Anlaß gewesen sein dürfte für den streitgegenständlichen Satz des Verfügungsbeklagten, stellt kein Verbreiten falscher Gerüchte dar. Dagegen spricht schon die Form des Interviews, in dem der Verfügungskläger auf ihm gestellte Fragen Antworten zu geben hatte, so daß die Initiative zu den Äußerungen nicht von Ihm ausging. Zudem hat der Verfügungskläger nicht irgendwelche diffusen, unbewiesenen Informationen über den Verfügungsbeklagten in die Welt gesetzt. Er hat vor allem nicht behauptet, der Verfügungsbeklagte habe einen Mordauftrag erteilt.
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Vielmehr hat er nur auf die bereits vorliegende
Information, daß es Hinweise auf eine Beziehung zwischen dem
Verfügungsbeklagten und dem Mord in der Türkei gegeben habe,
Bezug genommen und erkennbar die eigene Meinung dazu
geäußert, wie mit diesen Hinweisen umgegangen werden solle.
Eine solche Meinungsäußerung stellt kein Verbreiten falscher
Gerüchte dar. Jedenfalls liegt darin nicht die
Tatsachenbehauptung, der aus den Hinweisen möglicherweise zu
schließende Sachverhalt sei wahr. Hinzu kommt, daß der
Verfügungskläger im nachfolgenden Absatz des mit Ihm
geführten Interviews seine deutliche Zurückhaltung zum
Ausdruck gebracht und offengelassen hat, ob dem
Verfügungsbeklagten solch ein Kapitaldelikt überhaupt
zuzutrauen sei. Diese Distanzierung stellt für den Leser
noch einmal klar: Weder stammen die Hinweise auf ein
Mordkomplott vom Verfügungskläger noch beteiligt er sich an
deren Weitergabe.
b) Daß der Verfügungskläger früher falsche Gerüchte über eine Beteiligung des Verfügungsbeklagten an dem Mord in der Türkei verbreitet hätte, ist ebenso nicht ersichtlich. Die Erstattung der Strafanzeige gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften reicht dafür nicht. Aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten wird zunächst nicht deutlich, wann und wie der Verfügungskläger den Sachverhalt an die Öffentlichkeit gebracht und das angebliche Gerücht „verbreitet“ haben soll. Vielmehr läßt der Verfügungsbeklagte nur pauschal vortragen, der Antragsteller habe Strafanzeige nicht nur bei der Staatsanwaltschaft Hannover, sondern auch beim Generalstaatsanwalt in Celle gestellt und sei „hiermit an die Öffentlichkeit gegangen, wobei ganz offen war, daß dies Teil einer Strategie war und mit der publik gemachten Strafanzeige Einfluß auf die öffentliche Meinung und laufenden Gerichtsverfahren genommen werden sollte“ (Widerspruchsschrift S. 2, Bl. 11 d. A.) Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht die Öffentlichkeit. Warum das beim Generalstaatsanwalt in Celle anders sein sollte, leuchtet der Kammer nicht ein. Der Verfügungsbeklagte kann auch
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nicht vortragen, daß der Verfügungskläger die Strafanzeige zugleich etwa den Medien zugeleitet und sie damit „publik gemacht“ habe. Was die Pressestellen der Ermittlungsbehörden dann verlautbart haben, ist eine andere Sache und dem Verfügungskläger nicht als eigene Mitteilung zuzurechnen. Zum andern ist die Erstattung einer Strafanzeige auch von der inneren Willensrichtung her etwas anderes als ein Gerüchteverbreiten. Wer Gerüchte verbreitet, will aus eigenem Interesse zunächst und vor allem, daß eine lnformation in Umlauf kommt. Wer Strafanzeige einreicht will im Interesse der Allgemeinheit daß der Staatsanwalt ermittelt. Das ist ein entscheidender Unterschied, der im allgemeinen Sprachgebrauch seinen Ausdruck findet und finden muß. Der Verfügungsbeklagte hat diesem Unterschied in seiner Äußerung jedoch nicht Rechnung getragen. Wenn er lediglich mitteilen wollte, der Verfügungskläger habe früher ein Ermittlungsverfahren wegen der Mordgeschichte in Gang gesetzt, dann hätte er, um richtig verstanden zu werden, das sagen müssen und nicht, der Verfügungskläger habe falsche Gerüchte über ihn verbreitet. Hinzu kommt, daß die Erstattung einer Strafanzeige ein staatsbürgerliches Recht ist, das der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient (vgl. BGH NJW 1962, S. 243, 245). Die in der Strafanzeige enthaltenen Äußerungen sind privilegiert. Denn insoweit ist anerkannt, daß von der Strafanzeige betroffene Personen die damit regelmäßig einhergehenden und unvermeidbaren Ehrverletzungen hinzunehmen haben (BGH a.a.O.). Müßte der Anzeigende damit rechnen, schon wegen der vom Angezeigten mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Gegenanzeigen konfrontiert zu werden, würde dieses Recht über Gebühr eingeschränkt. Anders wäre es nur, wenn der Anzeige jegliche sachliche Grundlage gefehlt hätte, wie die Beklagtenseite mehrfach behauptet. Der Mordprozeß in der Türkei und die entsprechende Berichterstattung in türkischen und deutschen Zeitungen gab aber nach Auffassung der Kammer - jedenfalls angesichts des gewichtigen Vorwurfs - durchaus Anlaß zu einer Überprüfung seitens der Staatsanwaltschaft. Wäre dem nicht so, so hätten nicht über ein Jahr lang Ermittlungen
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geführt und die zur Einstellung führenden Gründe in einer
7-seitigen Verfügung eingehend dargelegt werden müssen.
3. Ein rechtfertigendes Interesse an der Äußerung steht dem Verfügungsbeklagten nicht zur Seite. Angesichts dessen, daß die vorausgegangenen Interviewbeiträge des Verfügungsklägers - wie oben ausgeführt - im Zweifel als Meinungsäußerungen anzusehen und rechtlich nicht anzugreifen waren und mithin keine Verletzung der Rechte des Verfügungsbeklagten darstellten, gab es auch keinen Anlaß für eine Abwehr oder einen Gegenschlag der vorliegenden Art. Die streitgegenständliche Mitteilung des Verfügungsbeklagten ist auch nicht unter den besonderen Voraussetzungen einer bloßen Verdachtsäußerung zulässig. Zwar ist sie als solche hinreichend kenntlich gemacht. Es fehlt aber ein privilegierender Grund für die Verbreitung nicht bewiesener, ehrenrühriger Tatsachen. Denn angesichts des oftmals verbleibenden Makels die Verdachtsäußerungen in der Presse hinterlassen, müssen besondere Gründe dafür vorhanden sein, die die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen bei noch ungeklärter Beweislage rechtfertigen. (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 10.135). Solche können in einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegen, darin, daß weitere Ermittlungen in Gang gebracht werden sollen, oder in einer besonderen Brisanz oder Aktualität von bestimmten Ereignissen. Hinzu kommen muß, daß zumindest greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind, die für die Wahrheit der Verdachtsäußerungen sprechen (Wenzel a.a.O Rz. 10.136). An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Es erscheint, nachdem die diesbezüglichen Ermittlungen gegen den Verfügungsbeklagten bereits 1993 abgeschlossen worden waren, weder besonders interessant, noch brisant, noch pressant, ob der Verfügungskläger damals und heute falsche Gerüchte über den Verfügungsbeklagten und seine Beziehungen zu einem etwaigen Mordauftrag verbreitet hat. Ebenso fehlt es - oben ausgeführt - an hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dem wirklich
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so sei. Bei dieser Sachlage hätte sich der
Verfügungsbeklagte, um Ehrenrechte des VefügungskIägers
nicht zu verletzen, noch vorsichtiger äußern oder mit einer
öffentlichen Darstellung abwarten müssen, bis es wenigstens
im Ansatz Beweise für den von ihm gehegten Verdacht gibt.
4. Der umfangreiche Parteivortrag zu der Frage, ob der
Verfügungskläger entsprechend seiner Interviewäußerung zu
Recht davon ausgeht, daß das aktuelle Auffinden des Schmucks
den Verfügungsbeklagten endgültig eines fingierten
Raubüberfalls überführt, spielt für die Entscheidung kein
Rolle, weil sich die streitgegenständliche Äußerung des
Verfügungsbeklagten nicht auf den Komplex „Raubüberfall“
sondern auf das angebliche Mordkomplott bezieht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91. ZPO. Eine
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
entbehrlich, weil Urteile, die Beschlußverfügungen
bestätigen, von sich aus vorläufig vollstreckbar sind.
gez. gez.
Vors. Richter am LG Heinrici
Eißler
Richter ist wegen Urlaub Richter am LG Richter
am LG
am Unterschreiben gehindert
gez. Heinrici
Richter am LG
Stempel
des Landgerichtes Stuttgart